AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der AMS Automatische Mess- und Steuerungstechnik GmbH (nachfolgend AMS genannt).
Stand: Februar 2014
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, ohne Rücksicht darauf, ob AMS die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern erwirbt. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn dort die Geltung dieser Bedingungen nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wird.
(2) Entgegenstehende oder von Verkaufs- und Lieferbedingungen der AMS abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt AMS nicht an, es sei denn, AMS hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(3) Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote sind freibleibend. Dies gilt auch, wenn AMS Prospekte, technische Dokumentationen (beispielsweise Verweise auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch in elektronischer Form, überlassen hat. An diesen Unterlagen und Dokumentationen behält sich AMS Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch AMS Dritten zugänglich gemacht werden.
(2) Über Handelsvertreter erteilte Aufträge sind erst nach Auftragsbestätigung durch AMS rechtsverbindlich.
(3) Sofern eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann AMS dieses Vertragsangebot binnen einer Woche annehmen. Die Auftragsbestätigung kann schriftlich, per Fax oder E-Mail oder durch Lieferung der Ware durch AMS erfolgen.
§ 3 Preise
(1) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar für Lieferung ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Versicherung, Zölle zuzüglich anfallender jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Wird Leihverpackung zur Verfügung gestellt, so ist diese frachtfrei in gutem Zustand an AMS zurückzusenden.
(3) Bei einem Bestellwert unter EUR 100,00 netto berechnet AMS eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,00.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung zu zahlen. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Falls der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät, kann AMS Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält sich AMS vor.
(2) Soweit Schecks oder Wechsel angenommen werden, erfolgt dies nur erfüllungshalber, wobei sich AMS vorbehält, Wechsel ggf. zurückzugeben und stattdessen sofortige Zahlung oder die Stellung einer anderen Sicherheit zu verlangen, wenn zu befürchten ist, dass die Wechsel keine genügende Sicherheit bieten. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde. Diese Kosten sind sofort fällig.
(3) Bei Kunden, deren Kreditverhältnisse nicht bekannt sind oder bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, erfolgt die Lieferung gegen Vorauszahlung oder Nachnahme.
(4) Erlangt AMS Kenntnis von Umständen, die vermuten lassen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde die fälligen Forderungen nicht bezahlt und deshalb die Zahlungsansprüche gefährdet erscheinen, ist AMS nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Einzelanfertigungen kann AMS den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(5) Im Fall der Insolvenz oder der Zahlungsunfähigkeit oder des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden ist AMS berechtigt, von allen noch nicht ausgeführten Verträgen zurückzutreten.
(6) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit
(1) Die Lieferfrist wird im Einzelfall vereinbart bzw. von AMS bei der Auftragsbestätigung angegeben. Die Lieferfristen- und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte, sofern die Versendung der Ware vereinbart wurde.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen die Lieferfristen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere also nicht vor Übersendung der vom Kunden zu beschaffenden Genehmigungen, Freigaben oder Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Bei Abrufaufträgen ist die gesamte Warenmenge innerhalb der vereinbarten Frist, max. binnen zwölf (12) Monaten, abzunehmen. Erfolgt der Abruf nicht innerhalb dieser Frist, ist AMS berechtigt, die Lieferung vorzunehmen und zu berechnen.
(4) Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften und erfordert in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden.
§ 6 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks von AMS die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt und ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort aus erfolgt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) AMS behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor (Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist AMS berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder zu kennzeichnen und das Betriebsgelände des Kunden zu diesem Zweck zu betreten, nachdem AMS dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde AMS unverzüglich bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter schriftlich zu benachrichtigen, damit AMS Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, AMS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für AMS entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Kunde tritt AMS jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von AMS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. AMS verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann AMS verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für AMS vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, AMS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt AMS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, AMS nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt AMS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde AMS anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für AMS.
(7) Der Kunde tritt AMS auch die Forderungen zur Sicherung ihrer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
(9) AMS verpflichtet sich, die AMS zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt AMS.
§ 8 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gemäß § 377 HGB geschuldeten gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist davon unverzüglich an AMS schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von acht (8) Werktagen nach Wareneingang erfolgt. Für die Fristwahrung genügt die Rechtzeitigkeit der Absendung der Anzeige. Unabhängig von den Untersuchungs- und Rügepflichten sind offensichtliche Mängel, ebenso wie Falsch- oder Minderlieferungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und /oder fristgemäße Anzeige, ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(2) Bei berechtigten Mängelrügen werden die Mängel nach Wahl von AMS nachgebessert oder die mangelhaften oder unbrauchbaren Teile kostenlos durch mangelfreie ersetzt. Die Rücksendung der mangelhaften Ware an AMS muss in fachgerechter, transportsicherer Verpackung sowie porto- bzw. frachtfrei erfolgen. Im Fall des Vorliegens eines Mangels trägt AMS innerhalb Deutschlands die Kosten der kostengünstigsten Rücksendung an den Kunden. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, kann AMS die hierdurch entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
(3) Nimmt der Kunde ohne Mitwirkung von AMS Änderungen an Instrumenten oder Geräten vor, so ist AMS von jeder Haftung frei.
(4) AMS kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis zahlt, wobei der Kunde berechtigt ist, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(5) Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder wenn eine für die Nachbesserung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
(6) Mängelansprüche sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Gebrauchsverschlechterung, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang verursacht durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung eintreten.
§ 9 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt zwölf Monate (12) nach erfolgter Ablieferung der Ware an den Kunden. Ist Abnahme vereinbart, beginnt die Frist mit der Abnahme.
(2) Gesetzliche Sonderregelungen, z.B. bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Absatz 3 BGB) bleiben unberührt.
(3) Die Verjährungsfrist gemäß Absatz 1 gilt auch für vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn die regelmäßige gesetzliche Verjährung gemäß §§ 195,199 BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. In jedem Fall unberührt bleiben die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes.
§ 10 Gewerbliche Schutzrechte
(1) Die an der gelieferten Ware sowie der zugehörigen Dokumentation bestehenden Urheber- und sonstigen geistigen Schutzrechte sind vom Kunden zu beachten.
(2) Aufträge nach AMS übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden in patent-, muster- oder markenrechtlicher Hinsicht auf Gefahr des Kunden ausgeführt.
§ 11 Verpflichtungen nach dem Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG)
(1) Der Kunde wird die gelieferten Geräte bei Nutzungsende auf seine Kosten und in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften entsorgen. Es erfolgt eine Freistellung von AMS von der Rücknahmepflicht sowie diesbezüglicher Ansprüche Dritter (§ 10 II ElektroG).
(2) Im Falle der Weitergabe von Geräten an gewerbliche Dritte, verpflichtet sich der Kunde, auch diese Dritten dazu zu verpflichten, die Geräte nach Nutzungsbeendigung ordnungsgemäß zu entsorgen, die diesbezüglichen Kosten zu tragen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen. Zuwiderhandlungen führen zur Rücknahme-, Entsorgungs- und Kostentragungspflicht des Kunden hinsichtlich der betreffenden Geräte.
(3) Ansprüche von AMS auf Übernahme der Herstellerpflichten und Freistellung von Ansprüchen Dritter verjähren nicht vor Ablauf von zwei (2) Jahren nach endgültiger Beendigung der Gerätenutzung. Diese Frist beginnt frühestens mit Eingang einer schriftlichen Benachrichtigung des Herstellers über die Nutzungsbeendigung.
§ 12 Datenschutz
(1) AMS darf die die jeweiligen Kunden betreffenden Daten erheben, verarbeiten und speichern, soweit und solange dies für die Ausführung und Abwicklung des Vertrages und die Geschäftsbeziehung erforderlich ist oder solange AMS zur Aufbewahrung der Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.
(2) Soweit zum Zweck der Kreditprüfung erforderlich, behält sich AMS vor, persönliche Daten des Kunden an Auskunfteien zu übermitteln.
§ 13 Rechtswirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine später aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen. An Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame oder durchführbare Regelung zu treffen, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Vertragsschluss bedacht hätten.
§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von AMS Gerichtsstand; AMS ist jedoch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von AMS Erfüllungsort.